 | Geschäftsführerbestellung und vormaliges Arbeitsverhältnis (Statuswechsel)
Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers ist grundsätzlich als ein Dienstvertrag zu qualifizieren, der eine Geschäfts-besorgung zum Gegenstand hat. Da der Geschäftsführer hierbei als Vertretungsorgan der Gesellschaft eine Arbeitgeberfunktion wahrnimmt, verneinen sowohl der BGH als auch das BAG eine Berechtigung des Geschäftsführers zur Geltendmachung arbeits-rechtlichen Kündigungsschutzes, jedenfalls soweit dieser nicht ausnahmsweise (außerhalb seiner Organstellung) zusätzliche Aufgaben als (weisungsabhängiger) Arbeitnehmer wahrnimmt.
Bestand aber vor der Geschäftsführerbestellung bereits ein Arbeitsverhältnis, so wurde die Ansicht vertreten, dass die spätere Abberufung eines Geschäftsführers unter Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages zu einem Wiederaufleben dessen vormaligen (ruhenden) Arbeitsverhältnisses nebst daraus ggf. folgenden Kündigungsschutzes führen könne.
Der BGH hat hierzu im Jahr 2008 in Klarstellung und Erweiterung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine „tatsächliche Vermutung“ dahingehend besteht, dass durch den Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrages des Arbeitnehmers mit einer GmbH, der Grundlage für dessen Bestellung zum Geschäftsführer ist, zugleich das zuvor mit diesem bestehende Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, stellt der neue schriftliche Geschäfts-führerdienstvertrag alsdann die ausschließliche Grundlage der rechtlichen Beziehungen der Parteien dar.
Bei einem späteren Verlust der Organstellung durch die Abbe-rufung verwandelt sich der zu Grunde liegende Geschäftsführer-dienstvertrag nicht (wieder) in einen Arbeitsvertrag. Ein durch Abschluss des schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages von den Parteien wirksam aufgehobenes Arbeitsverhältnis lebt daher durch die Abberufung als Geschäftsführer grundsätzlich ebenso wenig wieder auf, wie dadurch ein etwaig neues Arbeitverhältnis entsteht.
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